AuslBG: § 1 Abs 2 lit l (Anwendungsbereich, Ausnahmen; drittstaatsangehörige Ehegatten von freizügigkeitsberechtigten EWR-Bürgern)
§ 3 Abs 8 lit l (ebenso, Bestätigung)
UnionsbürgerRL 2004/38/EG : Art 7 Abs 2 (drittstaatsangehörige Familienangehörige, Recht auf Aufenthalt für mehr als drei Monate)