ArzneimittelG - AMG: § 1 Abs 1 Z 1 (Arzneimittel, Begriff; nach objektiver oder subjektiver Zweckbestimmung zur Hervorrufung der in Z 1 bis 5 aufgezählten Wirkungen bestimmte Stoffe und Zubereitungen)
§ 1 Abs 3 Z 3 (keine Arzneimittel sind kosmetische Mittel gemäß lebensmittelrechtlichen Bestimmungen unter weiteren Voraussetzungen)