Wr AWG idF LGBl 1996/53: § 17 Abs 1 in die öffentliche Müllabfuhr sind alle im Gebiet des Landes Wien gelegenen Liegenschaften einbezogen, sofern sie nicht gem § 18 ausgenommen sind)
§ 18 Abs 1 Z 1 (Ausnahme von der öffentlichen Müllabfuhr für Liegenschaften, die Betrieben oder Anstalten dienen; Voraussetzungen; bezieht sich auf die gesamte Liegenschaft)