AVG: § 71 Abs 1 Z 1 (Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Fristversäumnis mit Rechtsnachteil durch unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis, Rechtsvertreter, Erfordernis eines geeigneten Kontrollsystems, Fristvormerkungen; fehlendes Kontrollsystem, mangelnde Sorgfalt bei der Ermittlung des tatsächlichen Zustellzeitpunktes, besondere Sorgfaltspflicht bei rechts- und sprachunkundigen Vertretenen, kein bloß minderer Grad des Versehens)