AsylG 1997: § 8 Abs 1 (subsidiärer Schutz, Voraussetzungen, Verweisung auf § 57 FrG)
§ 8 Abs 2 (Ausweisung; ersatzlose Behebung einer partiellen Ausweisung)
MRK: Art 3 (Folterverbot; hohe Eingriffsschwelle, reale Gefahr; keine außergewöhnlichen Umstände, mittelgradige depressive Erkrankung bei posttraumatischer Belastungsreaktion, Behandlungsmöglichkeiten und Angehörige in der Ukraine)