AsylG 2005: § 8 Abs 1 (Status des subsidiär Schutzberechtigten, reale Gefahr der Verletzung von Menschenrechten, keine; Kosovo; Zuständigkeit der Asylbehörde auch bei Folgeantrag nach entschiedener Sache)
§ 10 Abs 2 Z 2 (Ausweisung, Unzulässigkeit bei Verletzung von Art 8 MRK)