AVG: § 69 Abs 1 Z 3 (Verweigerung der Wiederaufnahme; gütliche Einigung im Verfahren vor dem EGMR; kein Anspruch aus Konventionsgrundrecht mehr)
VfGH 11. 12. 2009, B 385/09
1. Wird eine Beschwerde vom EGMR für zulässig erklärt, setzt der GH die Prüfung der Beschwerde fort; er unternimmt aber gleichzeitig den Versuch, eine gütliche Einigung zu erzielen (Art 38 Abs 1 lit b MRK). Kommt eine solche zustande, bestätigen die Parteien deren Inhalt in einer Erklärung. Der EGMR genehmigt das Ergebnis erst nach einer Prüfung, ob die Einigung auf der Grundlage der Achtung der konventionsrechtlich anerkannten Menschenrechte getroffen wurde; in diesem Fall streicht er die Rs mit Urteil aus dem Register (Art 39 MRK). Inhalt einer gütlichen Einigung ist in der Regel wie im vorliegenden Fall die Zuerkennung einer bestimmten Geldsumme, ohne dass der betreffende Staat formell das Eingeständnis einer Konventionsverletzung abgibt. Die Streichung aufgrund einer erfolgten gütlichen Einigung beendet