VStG: § 51 e Abs 3 Z 3 (Absehen von mündlicher Verhandlung vor UVS, wenn im angefochtenen Bescheid keine Geldstrafe von mehr als 500 € verhängt wurde und keine Partei eine Verhandlung verlangt hat; keines bei Verhandlungsantrag)
MRK: Art 6 Abs 1 (strafrechtliche Anklage, Verfahrensgarantien, mündliche Verhandlung vor einem Tribunal; Verhandlung vor UVS geboten; Absehen, kein Absehen bei Antrag auf Verhandlung)