VfGG: § 57 Abs 1 erster Satz (Verordnungsprüfung; Antrag muss die angefochtene Verordnung oder Verordnungsstelle genau und eindeutig bezeichnen)
§ 57 Abs 1 zweiter Satz (ebenso; Dartuung der Bedenken, Verweisungen auf Akteninhalte unstatthaft; kein behebbares Formgebrechen, sondern Prozesshindernis)