B-VG: Art 140 Abs 1(Gesetzesprüfungsverfahren; Einleitung über Antrag von Abgeordneten; Antragsformulierung; Aufhebungsumfang; keine Verkehrung der Absicht des Gesetzgebers ins Gegenteil)
VfGH 16. 12. 2009, G 245/09
Wie die Z 1 und 2 des § 1 Abs 2 PKG zeigen, lässt der nach Auffassung der antragstellenden Abgeordneten verfassungswidrige vierte Satz des § 1 Abs 2 PKG ausschließlich die Abfindung bereits angefallener Eigenpensionen (Z 1) sowie von angefallenen Hinterbliebenenpensionen (Z 2) zu. Der Antrag intendiert, durch Aufhebung der angefochtenen Teile des § 1 Abs 2 PKG zunächst die ausnahmsweise Zulassung der Abfindung angefallener Pensionszahlungen in den Regelfall zu verkehren. Dieses Ergebnis des Gesetzesprüfungsverfahrens würde jedoch dem vom Gesetzgeber festgelegten System des Pensionskassenrechts im hier maßgebenden Zusammenhang einen völlig veränderten Inhalt geben. Eine derart tiefgreifende Umgestaltung der Rechtslage steht dem VfGH auch in einem von Abgeordneten eingeleiteten Gesetzesprüfungsverfahren aber nicht zu soweit aber die antragstellenden Abgeordneten eine Regelung über die Zulässigkeit des vorzeitigen Ausscheidens von Anwartschaftsberechtigten aus einer Pensionskasse bzw über den Wechsel Anwartschaftsberechtigter zu einer anderen Pensionskasse im Gesetz vermissen, würde diese behauptete Verfassungswidrigkeit durch die Aufhebung bloß des nur die Abfindung von Pensionszahlungen regelnden § 1 Abs 2 PKG nicht beseitigt.