VfGG: § 17 Abs 2 (Einbringung ua von Beschwerden nur durch eine bevollmächtigten Rechtsanwalt; keine Befreiung von Richtern und Staatsanwälten von der Anwaltspflicht; Gleiches gilt für ehemalige Rechtsanwälte)
§ 35 Abs 1 (sinngemäße Anwendung der ZPO)