StGG: Art 6 Abs 1 (Erwerbsausübungsfreiheit; Einschränkungen durch gesetzlich gedeckte Verordnung; müssen im öffentlichen Interesse, geeignet und verhältnismäßig sein)
StGG: Art 6 Abs 1 (Erwerbsausübungsfreiheit; Einschränkungen durch gesetzlich gedeckte Verordnung; müssen im öffentlichen Interesse, geeignet und verhältnismäßig sein)