FPG: § 82 (Schubhaftbeschwerde; Überschreiten der Entscheidungsfrist; minderjähriger Schubhäftling)
VfGH 16. 12. 2009 B 411/09
1. Ein B eines UVS über eine Beschwerde gem § 82 FPG verletzt (ua) dann das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Freiheit und Sicherheit (persönliche Freiheit), wenn er entgegen dem verfassungsgesetzlich festgelegten Erfordernis des Art 6 Abs 1 letzter Satz PersFrSchG 1988 nicht binnen einer Woche ergangen ist.