ÄrzteG 1998: § 53 Abs 1 (Arzt hat sich jeder unsachlichen, unwahren oder das Standesansehen beeinträchtigenden Information in Zusammenhang mit der Ausübung seines Berufes zu enthalten)
§ 136 Abs 1 Z 1 (Disziplinarrecht; Ansehen der Ärzteschaft in Österreich soll geschützt werden; § 136 Abs 1 Z 1 erfasst auch ärztliches Fehlverhalten, das schon vom Verbot des § 53 Abs 1 erfasst ist)