VerbrechensopferG idF BGBl I 2009/40: § 1 Abs 1 Z 2 (Kreis der Anspruchsberechtigten; Anspruch auf Hilfe haben österreichische Staatsbürger, wenn mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sie als Unbeteiligte in Zusammenhang mit einer Handlung iSd Z 1 eine Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung erlitten haben, soweit nicht hieraus Ansprüche nach dem AHG bestehen, und ihnen dadurch Heilungskosten erwachsen sind oder ihre Erwerbsfähigkeit gemindert ist; zeitlicher und räumlicher Zusammenhang erforderlich)