Wr Wohnbauförderungs- und WohnhaussanierungsG 1989 (WWFSG): § 11 Abs 4 (Wohnbeihilfe, Voraussetzung für die Gewährung; Einkommen erreicht Höhe des Richtsatzes für Ausgleichszulagen nach ASVG oder hat diese Höhe über ununterbrochenen Zeitraum von zwölf Monaten erreicht; keine zeitliche Schranke für die Erreichung innerhalb von zwölf Monaten; auch weiter zurückliegende Erzielung des Einkommens schließt Anwendung der Ausschlussregelung aus)