WRG 1959: § 12 Abs 3 (inwiefern bestehende Rechte durch Einräumung von Zwangsrechten beseitigt oder beschränkt werden können, richtet sich nach den Vorschriften des 8. Abschnittes)
§ 41 Abs 1 (Schutz- und Regulierungswasserbau; hier: Errichtung eines Hochwasserschutzes)