ZustellG idF BGBl I 2008/5: § 2 Abs 1 (Empfänger; Begriff; ist ein Empfänger im materiellen Sinn durch eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person vertreten, ist deren Kanzlei ausschließliche Abgabestelle)
§ 9 Abs 3 (Ist Zustellbevollmächtigter bestellt, hat die Behörde diesen als Empfänger zu bezeichnen, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist; Zustellung gilt als in dem Zeitpunkt des tatsächlichen Zukommens bewirkt)