AVG: § 66 Abs 4 (Berufung, Berufungsbescheid; "Sache" iSd § 66 Abs 4 ist andauernder Verdacht der Übertretung des GlücksspielG; keine Überschreitung der "Sache", wenn die Berufungsbehörde die Beschlagnahme auf eine andere Rechtsgrundlage stützt als die Erstbehörde)
GlücksspielG: § 53 Abs 3 (Verfahren zur Erlassung eines Beschlagnahmebescheides; Maßgeblichkeit des andauernden Verdachts im Zeitpunkt der Erlassung des [Berufungs-]Bescheides)