VwGG: § 34 Abs 1 (Zurückweisung einer Beschwerde; Fehlen einer Rechtsverletzungsmöglichkeit; kein Rechtsschutzinteresse an abstrakt-theoretischer Entscheidung; eine die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides feststellende Entscheidung ist nicht vorgesehen)
FPG: § 53 Abs 1 (Ausweisung)