VwGG: § 46 Abs 1 (Wiedereinsetzung, Verschulden des Vertreters; Rechtsanwälte KG, Vorsorge für Vertretung im Verhinderungsfall durch Krankheit, sofern die Dispositionsfähigkeit nicht völlig beseitigt ist; vorhandenes Spezialwissen des verhinderten Gesellschafters begründet keine Unersetzbarkeit)
§ 62 Abs 1 (AVG subsidiär anwendbar)