StVG: § 20 Abs 1 (Zwecke des Strafvollzugs)
§ 24 Abs 1 (Vergünstigungen; Strafgefangener, der erkennen lässt, an der Erreichung der Ziele des Strafvollzugs mitzuwirken)
§ 24 Abs 2 (ebenso; nur solche Abweichungen von der allgemeinen Art des Strafvollzuges, die die Zwecke des Vollzugs nicht beeinträchtigen; insb solche, die die Vorbereitung auf eine straffreies Leben in Freiheit fördern)