StVG: § 103 Abs 1 (Strafgefangene; Fluchtgefahr oder beträchtliche Gefahr für die Sicherheit; erforderliche Sicherheitsmaßnahmen; Feststellung der Fluchtgefahr; unbedingte Erforderlichkeit der Maßnahme; weit zurück liegende Vorbereitungen zu Flucht, Aufbewahrung eines Handys allein nicht ausreichend)
§ 103 Abs 2 (in Betracht kommende Sicherheitsmaßnahmen)