StVG: § 54a Abs 1 (Strafgefangene; Hausgeld und Hälfte der Rücklage auch für Leistungen an unterhaltsberechtigte Angehörige)
§ 54a Abs 2 (Strafgefangene, mehr als einjährige Haftstrafe; Belehrung bei Strafantritt und sobald die Rücklage
VwGH 18. 5. 2010, 2006/06/0138