StVG: § 132 Abs 2 (Aufnahme von Strafgefangenen, mitgebrachte Gegenstände, Belassung, soweit kein Missbrauch zu befürchten)
VwGH 18. 5. 2010, 2006/06/0137
Die Ansicht der belBeh, eine Kontrolle des Inhaltes sei nur durch Öffnung und die damit verbundene Zerstörung dieser Gegenstände möglich, wird durch kein Beweisergebnis bestätigt. Ob nicht auch durch andere Methoden als Zerstörung - zB Abtasten, elektronische Durchleuchtung, Spürhunde - die Überprüfung auf Suchtgift erfolgen kann, hätte erhoben werden müssen. Dass insb in solchen Gegenständen verstecktes Suchtgift nur durch Aufschneiden entdeckt werden kann, hat die belBeh nicht nachvollziehbar ausreichend begründet. Aufhebung wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften.