StbG: 10 Abs 1 Z 6 (bejahende Einstellung zur Republik und Gewähr für mangelnde Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit, Gesamtcharakterbild; Erfordernis der Feststellungen über näheren Tathergang zur Erstellung einer Prognose für künftiges Verhalten; Schwere der Tat und Zeitraum des Wohlverhaltens vor Bescheiderlassung; wiederholtes alkoholisiertes Lenken eines Kfz, schwerwiegende Verstöße gegen das Straßenverkehrsrecht)