AlVG: § 24 Abs 2 (Widerruf der Zuerkennung von Arbeitslosengeld)
§ 25 Abs 1 (Rückforderung der bezogenen Leistungen; Entstehung des Rückforderungsanspruchs erst mit bescheidmäßig ausgesprochenem Widerruf; nach Konkurseröffnung festgestellter Rückforderungsanspruch stellt keine nachträgliche Konkursforderung dar)