ASVG: § 11 Abs 2 (Ende der Pflichtversicherung; Verlängerung der Pflichtversicherung; einvernehmliche Auflösung des Beschäftigungsverhältnisses während des Krankenstandes des Arbeitnehmers)
§ 539a (Beurteilung eines Sachverhalts, wie er bei angemessener rechtlicher Gestaltung zu beurteilen wäre; kein Missbrauch von Formen und Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechts durch eine einvernehmliche Auflösung eines Arbeitsverhältnisses)