Bgld SozialhilfeG 2000: § 45 Abs 1 (Kostenersatzpflicht der gesetzlich oder vertraglich zum Unterhalt des Sozialhilfeempfängers Verpflichteten, im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht)
§ 46 (Kostenersatzpflicht des Geschenknehmers)
§ 47 (Übergang von Rechtsansprüchen des Hilfeempfängers gegen Dritte auf den Sozialhilfeträger durch schriftliche Anzeige der BezVBeh an den Dritten; Anspruch aus § 947 ABGB, keine Geltendmachung im Verwaltungsweg)