Bgld SozialhilfeG: § 45 Abs 1 (Kostenersatzpflicht ua der Kinder, soweit sie gesetzlich oder vertraglich zum Unterhalt des Hilfe Empfangenden verpflichtet sind; mehrere Kinder haften anteilig)
§ 45 Abs 3 (keine Kostenersatzpflicht, wenn der Ersatz wegen des Verhaltens des Hilfeempfängers sittlich nicht gerechtfertigt wäre; Verweisung auf § 143 ABGB; nur bei gröblicher seinerzeitiger Verletzung der Unterhaltspflicht des nunmehrigen Hilfeempfängers)