Stmk SozialhilfeG: § 4 Abs 1 (Rechtsanspruch auf Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes, sofern nicht ua von anderen Einrichtungen gedeckt; Sozialhilfeträger muss allenfalls in Vorlage treten, wenn der Hilfebedürftige diese Leistung nicht rechtzeitig, zB vom Krankenversicherungsträger, erhält)
§ 7 Abs 1 lit c (zum Lebensbedarf gehört ua die Krankenhilfe gemäß § 10)