Krnt SozialhilfeG 1996: § 4 Abs 1 (Anspruch auf Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfs)
§ 7 Abs 2 (Hilfe zum Lebensunterhalt bei länger dauernder Hilfsbedürftigkeit)
§ 7 Abs 3 (Erhöhung der richtsatzgemäßen Geldleistung im Einzelfall)
Krnt SozialhilfeG 1996: § 4 Abs 1 (Anspruch auf Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfs)
§ 7 Abs 2 (Hilfe zum Lebensunterhalt bei länger dauernder Hilfsbedürftigkeit)
§ 7 Abs 3 (Erhöhung der richtsatzgemäßen Geldleistung im Einzelfall)