Oö RettungsG 1988 idF LGBl 2005/71: § 2 Abs 2 (Aufgaben der Gemeinde; Abschluss eines privatrechtlichen Vertrages mit einer anerkannten Rettungsorganisation)
§ 4 Abs 1(Anerkennung einer Rettungsorganisation; Voraussetzungen)
§ 4 Abs 3 (Anerkennung ist zu widerrufen, wenn auch nur eine Voraussetzung für ihre Erteilung weggefallen ist; Anerkennung kann widerrufen werden, wenn die anerkannte Rettungsorganisation ua innerhalb eines Jahres ab ihrer Anerkennung nicht mit wenigstens einer Gemeinde einen Vertrag gem § 2 Abs 2 abgeschlossen hat; hier: Überprüfung einer Ermessensentscheidung)