SPG: § 13 Abs 2 (automationsunterstützte Dokumentation von Amtshandlungen und Verwaltung von Dienststücken; personenbezogene Daten der Kriminalpolizei nicht dem inneren Dienst zuzurechnen; "äußere" und "innere" Daten des PAD, fortdauernde Evidenthaltung nur im Rahmen der grundrechtlichen Schranken, Löschungsanspruch nach Interessenabwägung; hier: Daten bei der Kriminalpolizei nach Einstellung des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft)