UnterbringungsG idF BGBl I 1997/12: § 8 (Unterbringung ohne Verlangen; Verbringung in eine Anstalt nach Ausstellen einer Bescheinigung)
§ 9 Abs 1 (ebenso; Person wird zum Amtsarzt gebracht; Voraussetzungen)
§ 9 Abs 3 (Vorgehen unter möglichster Schonung der betroffenen Person; Verhältnismäßigkeitsgrundsatz; hier: Fesselung mit Handschellen)