GewO 1994: § 113 Abs 5 (Sperrstunde und Aufsperrstunde; Vorverlegung; sicherheitspolizeiliche Bedenken infolge gehäufter Vorfälle von strafrechtlicher und verwaltungsstrafrechtlicher Bedeutung im Bereich gegenständlicher Diskothek, fehlende Feststellungen zu Tatumständen; befürchteter Lokaltourismus; fehlende Feststellungen zu Lokalen mit gleicher Sperrstunde)
VwGH 22. 4. 2010, 2009/04/0300