GewO 1994: § 87 Abs 1 Z 3 (Gewerbeberechtigung, Entziehung; schwer wiegende Verstöße gegen in Zusammenhang mit betreffendem Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften und Schutzinteressen; Gastgewerbe; Verstöße gegen GewO und LMG sowie festgestellte grobe hygienische Mängel)
VwGH 20. 5. 2010, 2009/04/0202