NÖ GdO 1973: § 38 Abs 5 (Information der Bevölkerung über Tätigkeit der Gemeinde mindestens einmal jährlich
§ 41 Abs 1 (Verantwortlichkeit des Bürgermeisters gegenüber dem Gemeinderat)
DSG 2000: § 8 Abs 1 Z 4 (schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen bei Verwendung nicht-sensibler Daten, keine Verletzung bei überwiegenden berechtigten Interessen des Auftraggebers; Auskunftspflicht der Verwaltungsorgane begründet kein solches Interesse, weil eine solche Pflicht nicht besteht, wenn der Datenschutz entgegensteht; Informationen der Öffentlichkeit durch Organe der Gemeinde über Verfahrensschritte in einem baubehördlichen Abbruchverfahren)