NAG: § 21 Abs 1 (Antrag auf Ausstellung einer Daueraufenthaltskarte; unzulässige Umdeutung des Antrags durch die Behörde)
§ 23 Abs 1 (Belehrung des Antragstellers durch die Behörde, wenn sich ergibt, dass der Fremde einen anderen als den beantragten Aufenthaltstitel benötigt)