NAG: § 11 Abs 2 (allgemeine Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel; hier: Unterkunft, Krankenversicherungsschutz, keine finanzielle Belastung einer Gebietskörperschaft)
§ 11 Abs 3 (Erteilung eines Aufenthaltstitels trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gem Abs 1 Z 3, 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gem Abs 2 Z 1 bis 6, wenn dies iSd Art 8 EMRK geboten ist)