NAG: § 47 Abs 3 Z 3 (Familienzusammenführung; fehlende Ermittlungen der Behörde zum Bezug von Unterhaltsleistungen bereits im Herkunftsland; Unzulässigkeit der Umdeutung eines Antrags durch die Behörde)
VwGH 11. 5. 2010, 2008/22/0431
Die belBeh und der Bf gehen übereinstimmend davon aus, dass die österreichische Mutter des Bf als "Zusammenführende" iSd § 47 Abs 1 NAG in Betracht kommt. Die belBeh hielt allerdings fest, aus der Aktenlage sei nicht ersichtlich, dass der Bf - wie unter Z 3 lit a bzw b des § 47 Abs 3 NAG verlangt - von der Zusammenführenden bereits im Herkunftsland Unterhalt bezogen oder mit dieser bereits im Herkunftsstaat in häuslicher Gemeinschaft gelebt und Unterhalt bezogen habe. Die schriftlichen Erklärungen sowohl der Mutter als auch des Vaters des Bf, wonach diese monatlich € 250,- bzw € 150,- geleistet hätten, könnten nicht herangezogen werden, weil diese Behauptungen nicht mit entsprechenden Beweisen unterlegt worden seien.