NAG: § 19 Abs 3 (BMI kann durch Verordnung festlegen, welche Urkunden und Nachweise für den jeweiligen Aufenthaltszweck dem Antrag jedenfalls anzuschließen sind)
NAG-DV idF BGBl II 2007/8: § 7 Abs 1 Z 1 (Urkunden und Nachweise für den Aufenthaltstitel; Kopie des gültigen Reisedokuments; fehlt diese Kopie liegt ein Mangel im Sinne des § 13 Abs 3 AVG vor)