Wr BauO: § 45 Abs 1 (Abteilungsbewilligung, Frist für die Antragstellung; längstens binnen eines Jahres ab Zustellung des Enteignungsbescheides; alternativ Einreichung des Bauvorhabens; weder Abteilungsbewilligung noch Einreichung erforderlich, Zweijahresfrist für Baubeginn, Vierjahresfrist für Vollendung; ansonsten Baubeginn binnen eines Jahres ab Zulässigkeit der Bauführung und Vollendung in der gesetzlichen Frist; Straße, für welche keine Baubewilligung und keine Einreichung erforderlich, Fristenlauf ab Ende der Baubeginnfrist, wenn mit dem Bau nicht begonnen wurde)