Keine Verletzung (Gesetz)
VwGH 23. 2. 2010, 2008/05/0266
Jeder bescheidmäßig verfügten Enteignung haftet in der Wurzel der Vorbehalt an, dass sie erst endgültig wirksam ist, wenn der vom Gesetz als Enteignungsgrund normierte öffentliche Zweck verwirklicht ist, dass sie aber rückgängig zu machen ist, wenn dieser Zweck nicht verwirklicht wird.