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VwGH 23. 2. 2010, 2008/05/0266 (Eigentum)

JudikaturVwGHZfV 2010/1644ZfV 2010, 999 Heft 6 v. 5.1.2011

Keine Verletzung (Gesetz)

VwGH 23. 2. 2010, 2008/05/0266

Jeder bescheidmäßig verfügten Enteignung haftet in der Wurzel der Vorbehalt an, dass sie erst endgültig wirksam ist, wenn der vom Gesetz als Enteignungsgrund normierte öffentliche Zweck verwirklicht ist, dass sie aber rückgängig zu machen ist, wenn dieser Zweck nicht verwirklicht wird.

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