Tir RehabilitationsG: § 3 Abs 5 (Anspruch auf Leistungen außer auf jene nach § 14 und § 15 Abs 1 und Abs 2; ein Anspruch auf eine Rehabilitationsmaßnahme in einer konkreten Art oder in einem bestimmten Ausmaß besteht nicht; Rechtsverletzung nur, wenn der Anspruch der Sache nach abgewiesen wird; gewährende Verwaltung, Auswahlermessen; kein Rechtsanspruch auf Gewährung persönlicher Hilfe für einen Behinderten gemäß § 14)