Tir ROG 2006: § 69 Abs 1 (Bausperre; ab Auflegung des Entwurfes über Änderung des örtlichen Raumordnungskonzeptes, Flächenwidmungsplanes oder eines Bebauungsplanes)
§ 69 Abs 2 (ebenso; Erlassung bereits vor Auflegung des Änderungsentwurfes, wenn mit diesem binnen einen Jahres gerechnet werden kann)