NÖ BauO: § 62 Abs 2 (auf einer Liegenschaft anfallende Schmutzwässer, Beseitigung durch den öffentlichen Kanal, wenn Möglichkeit besteht; Einsatz unüblicher technischer Mittel nicht erforderlich, nicht technische Machbarkeit schlechthin ausschlaggebend; Überwindung einer Steigung und Verlauf der Zweiten Wiener Hochquellenwasserleitung über das Grundstück; nähere Begründung der Ausgestaltung des Anschlusses erforderlich)