BUAG: § 3 Abs 3 (Mischbetriebe ohne organisatorische Trennung in Betriebsabteilungen; Anwendbarkeit des Gesetzes nur bei Arbeitnehmern, die überwiegend dem Gesetz unterliegende Tätigkeiten ausüben; Dop-
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pellehre in den Berufen Spengler und Dachdecker; kein Überwiegen feststellbar)