AWG 2002 idF BGBl I 2004/155: § 79 (Verwaltungsübertretung)
§ 81 Abs 1 (die Verjährungsfrist gemäß § 31 Abs 1 VStG beträgt ein Jahr; bei Verpflichtungen, über die Meldungen zu erstatten sind, beginnt die Frist mit Einlangen der jeweiligen Meldung bei der zuständigen Behörde)