AsylG 2005: § 3 (Status des Asylberechtigten, Flüchtlingsbegriff)
§ 8 Abs 1 (Status des subsidiär Schutzberechtigten; alleinstehende Frau mit vier minderjährigen Kindern, staatliche Unterstützungen, überdurchschnittliche Ausbildung, Berufserfahrung, keine Gefahr einer aussichtslosen Lage bei Rückkehr, Nordossetien, Russische Föderation)